- Zinseszins
- Zịn|ses|zins 〈m. 23; meist Pl.〉 Zinsen von Zinsen, die zum Kapital hinzugeschlagen worden sind; →a. Zins ● etwas mit Zins und \Zinseszins zurückzahlen vollständig, in voller Höhe; jmdm. etwas mit Zins und \Zinseszins heimzahlen 〈fig.; umg.; verstärkend〉 schlimmere Vergeltung, Rache üben, als das begangene Unrecht eigentlich fordert
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Zịn|ses|zins, der; -es, -en <meist Pl.>:Zins von ↑ Zinsen (1), die – wenn sie fällig werden – nicht ausgezahlt, sondern dem Kapital hinzugefügt werden.* * *
Zinseszins,Zinsen, die entstehen, wenn die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, z. B. eines Jahres, angefallenen Zinsen eines Kapitals diesem hinzugefügt und in der Folgezeit mitverzinst werden.sind Zinseszinsen Zinsen, die für eine fällige Zinsschuld anfallen. Im Interesse des Schuldnerschutzes ist gemäß § 248 Absatz 1 BGB eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen Zinseszins tragen, nichtig. Ausnahmen von dieser Bestimmung gelten nach § 248 Absatz 2 BGB zugunsten von Kreditinstituten sowie nach § 355 HGB für den Saldo im Kontokorrentverkehr. Ferner verbietet § 289 BGB, Verzugszinsen von Zinsen zu fordern. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt dagegen unberührt. Einschränkungen zugunsten des Schuldners ergeben sich auch aus § 11 Verbraucherkreditgesetz.Im österreichischen bürgerlichen Recht sind Zinseszinsen bei ausdrücklicher Vereinbarung sowie bei fälligen Zinsen ab ihrer Einklagung zulässig; im Handelsrecht gilt § 355 HGB, der der deutschen Regelung wörtlich entspricht.Nach schweizerischem Recht dürfen von Verzugs- und Darlehenszinsen keine Zinseszinsen berechnet werden. Ausnahmen gelten für die kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und ähnlichen Geschäftsformen (namentlich für Sparkassen), bei denen die Berechnung von Zinseszinsen üblich ist (Art. 105 Absatz 3 und Art. 314 Absatz 3 OR).* * *
Universal-Lexikon. 2012.